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Landesfamilienpass Gutscheinkarten 2022

Die Gutscheinkarten für 2022 können ab sofort im Rathaus, Zimmer 4, von Inhabern des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Dabei ist der Landesfamilienpass vorzulegen.

Aufgrund der fortdauernden Coronalage gibt es bei zahlreichen Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch. Vereinzelt ist ein Besuch derzeit nicht möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind. Einige Angebote können derzeit auch nur nach vorheriger Online-Buchung besucht werden.

Wesentliche Neuerung ab dem Jahr 2022 ist die Gleichsetzung von wohngeldberechtigten Familien mit Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2022 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2022 insgesamt 22 Mal die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Daneben kann er mit der Gutscheinkarte noch weitere 21 nichtstaatliche Einrichtungen besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.

Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden-Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden-Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, TECHNOSEUM Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, Haus der Geschichte, Stuttgart, Deutschordensmuseum Bad Mergentheim und Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht möglich, die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstige Objekte“ mehrfach zu besuchen.

Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Das „Junge Schloss“ in Stuttgart hat in letzter Zeit auch bei Kinderausstellungen den Gutschein akzeptiert. Im Zweifelsfall wird jedoch dazu geraten, sich vor einem Besuch telefonisch bei der Einrichtung zu erkundigen.

Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt wird, empfehlen wir, sich online über die Homepage der SSG zu informieren. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit hat. Diese finden Sie hier.

Der Gutschein Wilhelma berechtigt zusammen mit dem Pass in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.2022 (Hauptsaison), zum Erwerb einer Familienkarte zum jeweils gültigen Abendtarif anstelle des Normaltarifs. In der übrigen Zeit gilt regulär der ermäßigte Wintertarif (hier gibt es also keine zusätzliche Ermäßigung mit dem Landesfamilienpass). Für den Besuch ist folgendes zu beachten: Zwar findet der Ticketverkauf grundsätzlich online statt, jedoch nicht für die Vergünstigung für den Landesfamilienpass sowie der FamilienCard und BonusCard der Stadt Stuttgart. Hier ist eine Sonderkasse am Haupteingang für den Kauf von Tages- und Jahreskarten, die sofort genutzt werden können, täglich von 9 bis 15.30 Uhr geöffnet. Ein Kartenverkauf ohne eine dieser Berechtigungen ist dort leider vorerst nicht möglich.

Mit dem Gutschein „Blühendes Barock“ erhalten Passinhaberinnen und Passinhaber eine Familien-Eintrittskarte zum Sonderpreis von 19,50 Euro. Die Saison des Blühenden Barocks beginnt am 18.03. und endet am 31.10.2022.

Mit dem Gutschein „Erlebnispark Tripsdrill, Cleebronn“ kann der Freizeitpark nur einmal an einem der beiden Tagen, am 15.05.2022 oder am 11.09.2022, zu einem ermäßigten Preis besucht werden. Pro Person beträgt die Ermäßigung an diesen Tagen 6 Euro.

Aufgrund der Pandemie gibt es im Europa-Park Rust auch in 2022 nur Onlinetickets. Diese können nur zum regulären Preis erworben werden, d.h., dass es 2022 keine Vergünstigung des Ticketpreises gibt. Stattdessen erhalten Landesfamilienpassinhaber am Sonntag, 11.09.2022 mit dem Gutschein und einer gültigen Eintrittskarte für diesen Tag eine 5 € EMOTIONS-Gutscheinkarte pro Person.

Der Gutschein für das Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart hat das ganze Jahr Gültigkeit. Passinhaberinnen und Passinhaber können somit einmalig an einem beliebigen Tag im Jahr das Museum kostenfrei besuchen.

Das Porsche-Museum in Stuttgart bietet Passinhabern an einem beliebigen Tag im Monat Januar 2022 und November 2022 einmalig einen kostenfreien Eintritt an.

Für das Dornier-Museum in Friedrichshafen erhalten Landesfamilienpassinhaber mit dem Gutschein einen ermäßigten Eintritt. Erwachsene zahlen 8 Euro (statt 11 Euro) und Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren haben freien Eintritt (statt 5 Euro).

Derzeit ist das Besucherbergwerk Bad Friedrichshall-Kochendorf geschlossen. Sofern die Corona-Lage eine Öffnung erlaubt, erhält der Gutschein seine Gültigkeit.
Mit dem Gutschein bekommen Familien mit Landesfamilienpass und Gutscheinkarte die Familienkarte um 5 Euro ermäßigt, also für 26 Euro. Für Alleinerziehende ist der Eintritt 9,50 Euro für Erwachsene und 3,50 Euro je Kind. Bitte informieren Sie sich daher vorher im Internet, ob das Besucherbergwerk wieder geöffnet ist.

Für die Ravensburger KinderweltKornwestheim gibt es zwei Gutscheine, mit denen Familien die Kinderwelt für 6 Euro besuchen können. Der erste Gutschein gilt vom 10.01. bis 20.02.2022 und der zweite vom 01.07. bis 30.09.2022.
 
Der Gutschein für den Freizeitpark Ravensburger Spieleland ist nur einmal an einem der beiden Tage, am 25.06.2022 oder am 26.06.2022 gültig und kann nach wie vor an den Kassen vor Ort eingelöst werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich vorab für das gewünschte Besuchsdatum online im Reservierungstool des Parks registrieren. Dies könnnen Sie hier vornehmen Dort kann unter „Kartentyp“ die Auswahl „Sonstiges“ für Gutscheininhaber getroffen werden. Dann ist die Reservierung auch ohne vorliegendes Onlineticket möglich.


Nutzung des Passes auch ohne Gutschein:
 
Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration ist ebenfalls eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt. Diese finden Sie hier.

Für die Ausgabe des Landesfamilienpasses für das Jahr 2022 gilt folgende Regelung: Die Bürgermeisterämter geben die Gutscheinkarte 2022 an die bisherigen Inhaber der Landesfamilienpässe ohne neuen Antrag aus. Um eine missbräuchliche Benutzung der Gutscheinkarte auszuschließen, ist – entsprechend der bisherigen Praxis – bei Abholung einer neuen Gutscheinkarte durch Familien, die bereits einen Pass besitzen, die fortdauernde Berechtigung zu prüfen, soweit dies nicht offenkundig ist.

Ausgabe des Landesfamilienpasses 2022 - Voraussetzungen
 
Familien können weiterhin nur einen Landesfamilienpass beantragen und nur wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  3. Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung.
  4. Familien, die Hartz IV – bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  5. Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  6. Wohngeldberechtigte Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Im Landesfamilienpass sind alle berechtigten Personen einzutragen. Bei Änderungen der berechtigten Personen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen und auszustellen.

Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
 
Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden. Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
 
In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbar), können hier eingetragen werden.
 
Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern bzw. einem schwer behinderten kindergeldberechtigen Kind (ab 50%) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorzugehen: der Partner/die Partnerin kann als Begleitperson eingetragen werden.
 
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
 
Im Landesfamilienpass ist die „Berechtigte Person“ mit Anschrift, sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen.
 
Wenn von der Möglichkeit, weitere Begleitpersonen einzutragen, kein Gebrauch gemacht werden soll, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Der neue Pass ist hingegen beim Eintrag weiterer Begleitpersonen neu auszustellen. Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden.
 
Die Landesfamilienpassberechtigten sind verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
 
Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.
 
 

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