Gemeinde Billigheim

Seitenbereiche

Volltextsuche

15°C - Bedeckt
Navigation

Seiteninhalt

Ältere Artikel und Meldungen zum Nachlesen

Landesfamilienpass 2024

Gutscheinkarten 2024

Die Gutscheinkarten für das Jahr 2024 können ab sofort im Rathaus, Zimmer 4, von Inhabern des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Dabei ist der Landesfamilienpass vorzulegen. Bei Abholung der Gutscheinkarten erhalten die Berechtigten einen Flyer des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. In diesem sind alle Angebote aufgeführt, die mit oder auch ohne Gutscheinkarte besucht werden können.
 
Ausgabe des Landesfamilienpasses 2024 – Voraussetzungen
 
Es können Familien einen Landesfamilienpass erhalten, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  •  Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, und
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Im Landesfamilienpass ist die „berechtigte Person“ mit Anschrift sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen der berechtigten Personen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen. Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Andernfalls ist ein neuer Pass auszustellen. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich
 
Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner/in (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder. Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt
sind. Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden.
 
Kind im Sinne des §32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder auch seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hier gibt es keine Altersgrenze.
 
Als Familie i. S. des Familienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird, d. h. wenn diese wie in einem Familienverband zusammenleben. Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden. Landesfamilienpassberechtigte sind verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
 
Begleitperson
In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z. B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z. B. Kinderschutzbund oder Nachbar), können hier eingetragen werden. Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.

News Abonnieren

Hier klicken, um diesen News-Bereich zu Ihrem RSS-Reader hinzuzufügen: