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Parksituation im Veilchenweg
Beim Ordnungsamt gehen immer wieder Beschwerden über verkehrswidrig parkende Fahrzeuge beim Imbiss im Veilchenweg im OT Billigheim ein.
In § 12 der StVO ist das Halten und Parken geregelt. Unter anderem ist darin ausgeführt, dass an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, das Halten vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, das Parken unzulässig ist. Außerdem darf nicht an Straßen geparkt werden, wenn für die Durchfahrt weniger als 3,05 m verbleiben.
Durch parkende Fahrzeuge ist die Restfahrbahnbreite im Veilchenweg nicht eingehalten.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer die geltenden Vorschriften zu beachten, damit weitere Bußgeldverfahren vermieden werden.
Ihr Ordnungsamt