Gemeinde Billigheim

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Bekanntmachung- Inkrafttreten des Bebauungsplans "Sattlersäcker" gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Billigheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.12.2022 über die Ergebnisse der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB sowie der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB beraten und die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommen. Ebenfalls in der öffentlichen Sitzung am 20.12.2022 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan „Sattlersäcker“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 11.04.2022 sowie die Begründung vom 06.07.2022. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil in der Fassung vom 06.07.2022.
Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke 5827, 5828 und 5829 sowie Teile der Flurstücke 5830 sowie 4586 auf der Gemarkung Allfeld. Die Fläche beträgt ca. 1,0 ha. Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet im Westen als Fläche für die Landwirtschaft sowie im Osten als Bauliche Einrichtung und Anlage für den Gemeinbedarf (Schule und Sporthalle) ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2. im Wege der Berichtigung anzupassen.
Das Plangebiet wird im Osten durch die Bernbrunner Straße sowie im Norden durch die Wohnbebauung der Rebhuhnstraße begrenzt. Im Osten grenzt die Mehrzweckhalle des Ortsteils Allfeld an. Südlich schließen Gehölzstrukturen eines besonders geschützten Biotops (Nr. 166212250742, Feldhecke südlich ’Sattlersäcker’ südlich von Allfeld) an.
Der Bebauungsplan „Sattlersäcker“ - Gemarkung Allfeld - tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann beim Rathaus Billigheim, Sulzbacher Straße 9, 74842 Billigheim während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden. Gleichzeitig kann der Bebauungsplan mit Begründung im Internet eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Der Bebauungsplan „Sattlersäcker“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Martin Diblik, Bürgermeister

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