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Wichtige Hinweise für die Grundsteuererklärung

Bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Die Erklärung muss vollständig sein. Und es müssen die offiziellen Formulare verwendet werden – ob elektronisch oder in Papierform.  

Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Das geht zum Beispiel über „Mein ELSTER“. Das Programm führt Schritt für Schritt durch die Erklärung. Bei fehlerhaften Eingaben weist „Mein ELSTER“ direkt darauf hin. Eine Hilfestellung bietet außerdem die ELSTER-Ausfüllanleitung. Diese ist auf der zentralen Internetseite zu finden.

In Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn jemand keinen Computer oder Internetzugang besitzt – kann die Erklärung schriftlich und unterschrieben in Papierform abgegeben werden. Dafür ist ein offizielles Formular zu verwenden. Einen entsprechenden Vordruck kann man beim örtlichen Finanzamt abholen. Alternativ ist es ebenso möglich, sich von Angehörigen bei der Abgabe der Erklärung helfen zu lassen und die Erklärung über deren ELSTER-Zugang zu übermitteln. Was nicht ausreicht, ist, die Daten beispielsweise auf ein einfaches Blatt Papier zu schreiben oder das Infoschreiben zurückzuschicken. In solchen Fällen gilt die Erklärung als nicht abgegeben und es folgt eine Erinnerung.

Eine Grundsteuererklärung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer in Deutschland einreichen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat maßgebliche Bestimmungen des bisherigen Bewertungsverfahrens als verfassungswidrig erklärt. Der Erklärung sind die Verhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung ab 2022 ist zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wer zum Stichtag 01. Januar 2022 Eigentümer des Grundbesitzes war.

Auch wenn die Reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird, also die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.

Der Hebesatz der Gemeinde wird auch künftig einheitlich angewendet und ist somit für diese Veränderungen nicht ursächlich. Wie bisher wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die vom Finanzamt neu festgestellten Messbeträge gelten ab dem 1.1.2025.

Weitere Informationen:

Für die Grundsteuer B sind unter anderem die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Beide Werte können hier abgerufen werden. Nach Aufruf der Verlinkung „Bodenrichtwerte“ gelangt man über die Eingabe der Adresse bzw. der Flurstück-Nummer des Grundstücks zu den notwendigen Angaben für die Feststellungserklärung (Fläche und Bodenrichtwert). Die Bodenrichtwerte wurden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss NOK ermittelt. Bei Fragen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, entweder telefonisch unter 06261 82-350 oder per E-Mail.

Haben Sie den Feststellungsbescheid des Finanzamts bereits erhalten und einen Fehler entdeckt? Dann können Sie binnen eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen.

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