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Landesfamilienpass Gutscheinkarten 2021

Die Gutscheinkarten für 2021 können ab sofort im Rathaus, Zimmer 4, von Inhabern des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Dabei ist der Landesfamilienpass vorzulegen.
 
Aufgrund der derzeitigen Coronalage gibt es bei zahlreichen Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch. Zum Teil ist ein Besuch derzeit nicht möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind. Einige Angebote können derzeit auch nur nach vorheriger Online-Buchung besucht werden.
 
Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2021 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses insgesamt 22 Mal im Jahr 2021 die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.
 
Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden-Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden-Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, TECHNOSEUM Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, Haus der Geschichte, Stuttgart, Deutschordensmuseum Bad Mergentheim und Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.
 
Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht möglich, die Staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstige Objekte“ mehrfach zu besuchen.
 
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Das „Junge Schloss“ in Stuttgart hat in letzter Zeit auch bei Kinderausstellungen den Gutschein akzeptiert. Im Zweifelsfall wird jedoch dazu geraten, sich vor einem Besuch telefonisch bei der Einrichtung zu erkundigen.
 
Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt wird, empfehlen wir, sich online über die Homepage der SSG zu informieren. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit hat.
 
Die Vergünstigung durch den Gutschein Wilhelma ist derzeit nicht möglich. Sie wurde bisher ausschließlich an der Kasse gewährt. Diese sind aber aufgrund der Coronalage nicht mehr geöffnet, so dass nur noch Online-Tickets erworben werden können. Sollte sich das Infektionsgeschehen verbessern und eine Kassenöffnung wieder möglich sein, so berechtigt der Gutschein zusammen mit dem Pass in der Zeit vom 01.03.2021-31.10.2021 zum Erwerb einer Familienkarte zum jeweils gültigen Abendtarif anstelle des Normaltarifs. In der übrigen Zeit gilt regulär der ermäßigte Wintertarif. Hier gibt es also keine zusätzliche Ermäßigung mit dem Landesfamilienpass.
 
Mit dem Gutschein „Blühendes Barock“ erhalten Passinhaber eine Familien-Eintrittskarte zum Sonderpreis von 19,50 Euro. Die Saison des Blühenden Barocks beginnt am 20.03.20201und endet am 01.11.2021.
 
Mit dem Gutschein „Erlebnispark Tripsdrill, Cleebronn“ kann der Freizeitpark nur einmal an einem der beiden Tagen, am 13.06.2021 oder am 12.09.2021, zu einem ermäßigten Preis besucht werden. Pro Person beträgt die Ermäßigung an diesen Tagen 6 Euro.
 
Aufgrund der Pandemie gibt es auch im Europa-Park Rust nur Onlinetickets. Diese können nur zum regulären Preis erworben werden, d.h., dass es 2021 keine Vergünstigung des Ticketpreises gibt. Stattdessen erhalten Landesfamilienpassinhaber am Dienstag, 12.09.2021 mit dem Gutschein und einer gültigen Eintrittskarte für diesen Tag eine 5 € EMOTIONS-Gutscheinkarte pro Person.
 
Der Gutschein für das Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart hat das ganze Jahr Gültigkeit. Passinhaberinnen und Passinhaber können somit einmalig an einem beliebigen Tag im Jahr das Museum kostenfrei besuchen.
 
Das Porsche-Museum in Stuttgart bietet Passinhabern an einem beliebigen Tag im Monat November 2021 einen kostenfreien Eintritt an.
 
Für das Dornier-Museum in Friedrichshafen erhalten Landesfamilienpassinhaber mit dem Gutschein einen ermäßigten Eintritt. Erwachsene zahlen 8 Euro (statt 11 Euro) und Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren haben freien Eintritt (statt 5 Euro).
 
Die Familienkarte für das Besucherbergwerk Bad Friedrichshall-Kochendorf bekommen Familien mit Landesfamilienpass und Gutscheinkarte um 5 Euro ermäßigt, also für 26 Euro. Für Alleinerziehende ist der Eintritt 9,50 Euro für Erwachsene und 3,50 Euro je Kind.
 
Für die Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim gibt es zwei Gutscheine, mit denen Familien die Kinderwelt für 6 Euro besuchen können. Der erste Gutschein gilt bis 28.03.2021 und der zweite vom 02.07. bis 12.09.2021.
 
Der Gutschein für den Freizeitpark Ravensburger Spieleland kann nach wie vor an den Kassen vor Ort eingelöst werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich vorab für das gewünschte Besuchsdatum online im Reservierungstool des Parks hier registrieren. Dort kann unter „Kartentyp“ die Auswahl „Sonstiges“ für Gutscheininhaber getroffen werden. Dann ist die Reservierung auch ohne vorliegendes Onlineticket möglich.
 
Den Gutschein Sensapolis gibt es aktuell nicht mehr.
 
Neu hinzugekommen sind:

  • Markgräfler Museum in Müllheim. Das Markgräfler Museum Müllheim ist ein lebendiges, offenes Haus. Es hat sich zum wichtigsten Regionalmuseum zwischen Freiburg, Mulhouse und dem Gebiet Basel/Lörrach entwickelt und bietet Raum für wunderbare Entdeckungen. Der Gutschein zum Landesfamilienpass ermöglicht Erwachsenen einen ermäßigten Eintritt für 1 Euro (statt 3 Euro), Kinder haben freien Eintritt.
  • Stadtführung Müllheim und KONUS-Gästekarte. Mit dem Landesfamilienpass bezahlt ein Erwachsener den regulären Preis, der zweite und die Kinder sind gratis. Zudem erhalten Passinhaber für die Müllheimer KONUS-Gästekarte 1 Euro Rabatt.

Nutzung des Passes auch ohne Gutschein:
 
Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration ist hier ebenfalls eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Für die Ausgabe des Landesfamilienpasses für das Jahr 2021 gilt folgende Regelung: Die Bürgermeisterämter geben die Gutscheinkarte 2021 an die bisherigen Inhaber der Landesfamilienpässe ohne neuen Antrag aus. Um eine missbräuchliche Benutzung der Gutscheinkarte auszuschließen, ist – entsprechend der bisherigen Praxis – bei Abholung einer neuen Gutscheinkarte durch Familien, die bereits einen Pass besitzen, die fortdauernde Berechtigung zu prüfen, soweit dies nicht offenkundig ist.

Ausgabe des Landesfamilienpasses 2021 - Voraussetzungen
 
Grundsätzlich bleiben die Voraussetzungen für den Erhalt des Landesfamilienpasses und die Anzahl der Gutscheinkarten gleich, bei der Ausstellung können nunmehr neben einer antragstellenden Person (im Pass: Berechtigte Person) noch bis zu vier weitere Erwachsene (im Pass: Begleitperson) eingetragen werden.

Familien können weiterhin nur einen Landesfamilienpass beantragen und nur wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  3. Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung.
  4. Familien, die Hartz IV – bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  5. Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. 

Im Landesfamilienpass sind alle berechtigten Personen einzutragen. Bei Änderungen der berechtigten Personen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen und auszustellen.
 
Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
 
Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden. Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
 
In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbar), können hier eingetragen werden.
 
Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern bzw. einem schwer behinderten kindergeldberechtigen Kind (ab 50%) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorzugehen: der Partner/die Partnerin kann als Begleitperson eingetragen werden.
 
Im Landesfamilienpass ist die „Berechtigte Person“ mit Anschrift, sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen.
 
Wenn von der neuen Möglichkeit, weitere Begleitpersonen einzutragen, kein Gebrauch gemacht werden soll, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Der neue Pass ist hingegen beim Eintrag weiterer Begleitpersonen neu auszustellen.
 
Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.
 
 

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