Gemeinde Billigheim

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Winterdienst in der Gemeinde Billigheim

Der Winter ist eingekehrt. Deshalb wird auf den von der Gemeinde und auch von den Einwohnern durchzuführenden Winterdienst hingewiesen.
 
Der Bauhof wird bei Schnee- und Eisglätte innerhalb der geschlossenen Ortslage verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen räumen und streuen. Im Winterdienst haben Hauptverkehrsstraßen, Einmündungen und Ortsstraßen, scharfe Kurven, besondere Gefällstrecken, gefährliche Straßenkreuzungen und Brücken Vorrang.
 
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass alle übrigen Straßen und Plätze, insbesondere auch reine Wohnstraßen, nur bei extremen Witterungsverhältnissen und dann nur nachrangig gestreut werden können.
 
Zum Schutz der Umwelt wird der Einsatz von Streumitteln gering gehalten. Daher geht die Bitte an alle Verkehrsteilnehmer, sich den Witterungsverhältnissen anzupassen.
 
Bitte achten Sie auch darauf, das Parken entlang der Straßen auf ein Mindestmaß zu beschränken, damit den Räumfahrzeugen ein einwandfreies Räumen und Streuen möglich ist.
Die Mitarbeiter des Bauhofs können ihren Winterdienst mit den Räum- und Streufahrzeugen nur dann ordnungsgemäß durchführen, wenn die Anlieger ihre Fahrzeuge verkehrsgerecht parken oder, noch besser, in ihren Grundstücken abstellen. Dies entspricht auch den baurechtlichen Bestimmungen.
 
Eine Fahrbahnrestbreite von mindestens 3 m muss noch vorhanden sein, damit Rettungs- und Streufahrzeuge die Straßen befahren können. Wir bitten vor allem die Anlieger der Straßen Ringstraße, Auerhahnstraße, Weilersberg, Oberer Gleißenberg, Marienhöhe, Höhenstraße, Am Boxhof, Baumgartenstraße, Weingartenstraße, Am Quellberg, Lönsweg, Goethestraße, Sonnenhalde, Im Steinbrunnen, Fichtenstraße, Eichenweg und Birkenweg, dies zu beachten.
 
Ebenso müssen die Wendehammer frei gehalten werden, da sonst ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht durchführbar ist.
 
Gehwege sind „auf eine solche Breite zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist“ - soweit der Satzungstext.
Dies bedeutet eine Mindestbreite von 1,00 m. Ist kein Gehweg vorhanden, müssen die Anlieger am Fahrbahnrand jedoch ebenfalls Flächen in der genannten Breite frei räumen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und die ihnen gleichgestellten Flächen so rechtzeitig zu bestreuen, dass sie möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen soll abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden.
 
Ausnahmsweise dürfen in Bereichen ohne Baumbestände bei Eisregen und an extremen Steilstrecken auftauende Streumittel gestreut werden, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise verhindert oder beseitigt werden kann.
 
Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut und damit gefahrlos benutzbar sein. Sollte danach erneut Schneefall einsetzen bzw. Schnee- oder Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Insbesondere die Jugend unserer Gemeinde rufen wir bei dieser Gelegenheit auf, hilfsbedürftigen Nachbarn und Mitbürgern bei der Erledigung der Winterdienstarbeiten zu helfen. Mit gutem Willen und etwas Planung können sie sicher ein wenig ihrer Zeit für einen solchen nachbarschaftlichen Dienst bereitstellen.
Die Erleichterung und Freude, die sie damit bereiten, dürften ohne Zweifel diese Mühe lohnen.

So wird der Winterdienst richtig gemacht.
So wird der Winterdienst richtig gemacht.

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