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Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

Die bei Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich.
Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen, sofern es sich dabei um Veranstaltungen im Sinne der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) handelt.

  1. Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
  2. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
  3. Frei im Raum hängende Ausschmückungen (Dekorationen aller Art) sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2, 5 m zum Fußboden haben.
  4. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck (z. B. abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile) dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in Räumen befinden.
  5. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
  6. Ausschmückungen in Fluren und Treppenhäusern müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.
  7. Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten.
  8. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration ist zulässig.
  9. Die Flure, Rettungswege und Notausgänge, sowie die Notbeleuchtung, die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden. Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
  10. Überfüllte Räume sind bei Faschingsveranstaltungen besonders gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist auf ausreichende Fluchtwege zu achten.

Weitere Informationen entnehmen sie der Versammlungsstättenverordnung.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung!
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