Steuern & Gebühren
Standortdaten der Gemeinde Billigheim
1. Steuern: | |
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Grundsteuer A: | 400 v.H. der Messbeträge |
Grundsteuer B: | 390 v.H. der Messbeträge |
Gewerbesteuer: | 380 v.H. der Messbeträge |
2. Gebühren: | |
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Wassergebühren: | 4,15 € je m³ Wasser inkl. 7% MWSt. |
Abwassergebühren: | 3,48 € je m³ Wasser |
Niederschlagswassergebühren: | 0,74 € je m² versiegelter Fläche |
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer
Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer
Gemäß § 10 Absatz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist derjenige der Schuldner der Grundsteuer, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wurde. Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Absatz 1 GrStG). Hieraus folgt, dass derjenige, der am 1. Januar Steuerschuldner der Grundsteuer war, für das ganze Jahr die Steuer zu entrichten hat.
Eigentümerwechel für die Grundsteuer erst im folgenden Kalenderjahr
Der Wechsel des Eigentümers wird mit Hilfe eines neuen Einheitswertes (sogenannte Zurechnungsfortschreibung) festgestellt. Fortschreibungszeitpunkt ist nach dem Bewertungsgesetz der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Absatz 4 Nr. 1 BewG). Wer also unterjährig verkauft, das heißt an irgendeinem anderen Datum als dem 1. Januar, muss trotzdem für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer bezahlen, auch wenn der neue Eigentümer schon einige Monate das Haus oder die Eigentumswohnung besitzt.
Private Vereinbarung über anteilige Bezahlung der Grundsteuer
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen steht es Verkäufer und Käufer aber frei, Erstattungsansprüche mittels einer privatrechtlichen Regelung im Kaufvertrag zu vereinbaren. Ist eine anteilige Erstattung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt, bleibt der frühere Eigentümer der Grundsteuerschuldner und kann vom Käufer keinen Anteil an der Grundsteuer für das Jahr des Verkaufs fordern.