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Änderung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan Zeilweg

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Schefflenz
Ortsteil Mittelschefflenz

Änderung des Flächennutzungsplanes des GVV Schefflenztal im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Zeilweg“ nach § 8 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schefflenztal hat in öffentlicher Sitzung am 28.07.2021 den Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Zeilweg“ gefasst. Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren wurde mit Erlass vom 08.03.2022 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Maßgeblich ist der Entwurf vom 05.10.2020. Der Planbereich ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten Abgrenzungsplan vom 04.05.2020.

Lageplan Bebauungsplan Zeilweg
Lageplan Bebauungsplan Zeilweg

Die Änderung des Flächennutzungsplanes tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz und im Rathaus der Gemeinde Billigheim, Sulzbacher Straße 7, 74842 Billigheim während der üblichen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz (www.schefflenz.de) sowie auf der Homepage der Gemeinde Billigheim eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schefflenz, den 9. Mai 2022

Rainer Houck
Verbandsvorsitzender

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