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Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen

ERNEUTE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeindeverwaltungsverband „Schefflenztal“
Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen

Am 12 Mai 2005 (Billigheim) und 13. Mai 2005 (Schefflenz) erfolgten die Bekanntmachungen der Genehmi-gung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Wind-kraftanlagen. Die Genehmigungsbehörde (Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis) hat festgestellt, dass diese Bekanntmachungen fehlerhaft waren. Der Flächennutzungsplan leidet somit an einem Fehler gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, der aber durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann.
Daher hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands „Schefflenztal“ in öffentlicher Sit-zung am 23. Mai 2022 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands „Schefflenztal“ hat in öffentlicher Sitzung am 21.12.2004 die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen gebilligt. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standort-bereichen für Windkraftanlagen wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 22.03.2005 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis genehmigt.
Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanla-gen umfasst das Gesamtgebiet des Gemeindeverwaltungsverbands mit den Gemarkungen der Gemeinden Billigheim und Schefflenz. Die nachfolgende Übersichtskarte zeigt die Lage der Konzentrationszonen (rot umrandet) der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanlagen. Diese gemeinsame Ausweisung der Fläche „Auerbacher Höhe/Steinberg/Flürle“ (Standort A) und der Fläche „Rödern/Hohe Buch/Salzrain“ (Standort B) als Gesamtplanung der Windenergie entfaltet Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für den übrigen Außen-bereich (negativer Geltungsbereich).
Maßgebend für den Geltungsbereich und die Standortbereiche für Windkraftanlagen im nachfolgenden un-maßstäblichen Lageplan:

Übersichtsplan
Übersichtsplan

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Wind-kraftanlagen wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 21.05.2005 wirksam.
Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Standortbereichen für Windkraftanla-gen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können beim Rathaus der Gemeinde Schefflenz, Mittelstraße 47, 74850 Schefflenz und im Rathaus der Gemeinde Billig-heim, Sulzbacher Straße 7, 74842 Billigheim während der üblichen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schefflenz unter www.schefflenz.de und auf der Homepage der Gemeinde Billig-heim unter www.billigheim.de. Jedermann kann die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Auswei-sung von Standortbereichen für Windkraftanlagen einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan-sprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach wer-den unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwal-tungsverband „Schefflenztal“ unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-macht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schefflenz, den 24. Mai 2022

gez.
Rainer Houck
Verbandsvorsitzender

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