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Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken

In Anbetracht der vergangenen heißen und trockenen Sommertage bittet das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als Untere Wasserbehörde dringend, mit dem Grund- und Oberflächenwasser sparsam umzugehen und Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne Erlaubnis eine Wasserentnahme nur im Zuge des Gemeingebrauchs, wie beispielsweise zum Tränken von Tieren oder dem Schöpfen mit Handgefäßen sowie dem Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau, zulässig ist. Dabei darf durch die Entnahme der Abfluss im Gewässer nicht maßgebend verringert werden. Wasserentnahmen, die darüber hinausgehen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.

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