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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) des Landes Baden-Württemberg können Förderanträge bis 14. September 2018 über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Das ELR fördert 2019 die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Gemeinden in den Bereichen Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen. Dabei gilt der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“: Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden – mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt kann dies für alle Beteiligten sehr attraktiv sein. Folgerichtig werden besonders Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Auch Dorfläden, Dorfgasthäuser, Metzgereien, Bäckereien, Ärzte, Physiotherapeuten oder Handwerksbetriebe können Fördermittel erhalten.

Bekanntmachung über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2019

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2019 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) bekanntgegeben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016 (Die Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum finden Sie hier, Stichwort „ELR" und Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5 vom 25. Mai 2016).

 1.    Grundsätzliches

Strukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern. Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

2. Förderschwerpunkte 2019
Innen- und Ortskernentwicklung

Ziel der Programmausschreibung 2019 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Innen- und Ortskernentwicklung sind von zentraler Bedeutung für vitale Städte und Gemeinden. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2019 weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Im Jahresprogramm 2019 wird deshalb etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u.a. auch kommunale Projekte zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Besonders im Fokus der Innenentwicklung stehen Projekte, die zur innerörtlichen Nachverdichtung beitragen, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Orts-kern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d.h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.

Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.

Lokale Grundversorgung

Neben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen haben Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität. Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wichtiger Standortfaktor für den Ländlichen Raum. Von Seiten des Bundes wurde daher die Gemeinschaftsaufgabe Agrar und Küstenschutz (GAK) um Fördermöglichkeiten zur Grundversorgung erweitert. Diese Fördermittel stehen über das ELR auch für Baden-Württemberg zur Verfügung. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Vor allem Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien sowie Dorfgasthäuser sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten, Handwerksbetriebe u.a. nach den o.g. Bestimmungen zählen. Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.

Ein besonderes Augenmerk muss hierbei auf die Dorfgasthäuser gerichtet werden. Die Gastronomie dient besonders im Ländlichen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevölkerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treffpunkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken Lebensqualität und Lebendigkeit unserer Dörfer.

Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz. Zu-künftig erhalten alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoff einsetzen - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein -, einen um 5 %-Punkte erhöhten Fördersatz.

Sonstiges

Im Förderschwerpunkt Arbeiten sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

3. Verfahren

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind bis zum 14. September 2018 in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen.

Für eine Projektberatung wenden Sie sich bitte an das Ingenieurbüro für Kommunalplanung (IFK) in Mosbach, Tel: 06261/92900.

Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Buccella, Tel: 06265/9200-32.

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