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Schutz der Sonn- und Feiertage im November und Dezember 2018
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage ist für die Monate November und Dezember Folgendes zu beachten:
Verboten sind an nachfolgenden Tagen:
Allerheiligen, 01. November 2018:
öffentliche Tanzunterhaltungen von 3.00 Uhr bis 24 Uhr
Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Volkstrauertag, 18. November 2018
öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 Uhr bis 24 Uhr
Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Totensonntag, 25. November 2018
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen ab 5.00 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbindung dienen, ab 5.00 Uhr
öffentliche Sportveranstaltungen von 5.00 Uhr bis 13.00 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Heiligabend, 24.12.2018
Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, ab 17 Uhr
1. Weihnachtstag, 25.12.2018:
öffentliche Sportveranstaltungen bis 11.00 Uhr
Silvester, 31.12.2018:
Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen, dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Generell an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:
alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
Treibjagden
Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen, dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
Während der Hauptgottesdienstzeiten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit die geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
- alle Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
- Messen und Märkte bis 11.00 Uhr
Um Beachtung wird gebeten!
Ihre Gemeindeverwaltung/Ordnungsamt