Gemeinde Billigheim

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Richtlinien zur Familienförderung beim Verkauf gemeindeeigener Grundstücke

Nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2018 gelten ab 01.11.2018 die nachstehenden Richtlinien über die Familienförderung:
 
§ 1 - Allgemeines
Die Gemeinde Billigheim möchte Familien mit Kindern den Bau eines Eigenheimes durch eine Förderung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gemeindeeigenen Bauplatzes erleichtern. 
 
§ 2 – Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Ehepaare, eheähnliche Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn der Kaufvertrag mit der Gemeinde ab dem 01. November 2018 beurkundet wurde.
Die zu berücksichtigenden Kinder müssen zum Zeitpunkt des Bezuges des Eigenheims im gemeinsamen Haushalt leben und zumindest ein Elternteil muss für diese Kinder Kindergeld beziehen. Die Förderung wird auf Antrag ausbezahlt. Grundstücke in Gewerbegebieten sind nicht förderfähig.
 
§ 3 – Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Auszahlung eines Geldbetrages an den Antragsteller und zwar:
- für das zweite Kind - in Höhe von 2.500,00 Euro,
- für das dritte Kind   - in Höhe von 3.500,00 Euro
- für weitere Kinder    - in Höhe von 4.500,00 Euro pro Kind.
Je Antragsteller können maximal fünf Kinder berücksichtigt werden.
Die Kinder müssen im Haushalt leben.
 
§ 4 – Auszahlungszeitpunkt
Entscheidend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der anzurechnenden Kinder zum Zeitpunkt des Einzugs des Antragstellers in das neu zu errichtende Wohnhaus. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Eigennutzung. Die Anmeldung der Familie als Hauptwohnsitz in Billigheim ist Voraussetzung.
Sollte sich die Familie innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem Tag des Einzugs um ein oder mehrere Kinder vergrößern, kann der für das neue Mitglied der Familie entsprechende Förderbetrag auf Antrag nachentrichtet werden.
 
§ 5 – Wegfall der Voraussetzungen
Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Förderung hat die Gemeinde das Recht, den Förderbetrag zurückzufordern.
 
§ 6 – Rechtsanspruch
Der Verkauf von gemeindeeigenen Bauplätzen nach diesen Richtlinien ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Billigheim, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
 
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. November 2018 in Kraft und gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2024. Für Kaufverträge, die bis zum 31. Oktober 2017 beurkundet wurden, gelten die bisherigen Richtlinien in der Fassung vom 01. Juni 2007 bzw. 28.11.2017 fort.

Martin Diblik, Bürgermeister
- Ende der Bekanntmachung -
 
Bei Fragen können sich interessierte Personen gerne durch Frau Hafen über die jeweiligen freien Bauplätze und die Familienförderung beraten lassen, Tel.: 06265 9200-25.

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