Gemeinde Billigheim

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Bekanntmachung über gesetzliche Regelungen im Gewässerrandstreifen

Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer eines Gewässers sowie einen Bereich ab der Böschungsoberkante von zehn Metern im Außenbereich und fünf Metern innerhalb der Ortslage, § 29 Abs. 1 Wassergesetz (WG).

Für den vorbeugenden Hochwasserschutz, also zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken insb. entlang von Schefflenz, Sulzbach und Mühlbach sind die gesetzlichen Bestimmungen im Gewässerrandstreifen von besonderer Bedeutung.

Gesetzlich verboten ist im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  1. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind
  2. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  3. die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher
  4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Diese gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten und die jeweiligen Eigentümer sind aufgrund dessen verpflichtet, im Gewässerrandstreifen sämtliche Ablagerungen und Gegenstände wie Holzstapel, Bauschutt, Paletten, Steine, Grünschnitt zu entfernen. Gleiches gilt für bauliche Anlagen wie Treppen, Hütten oder Zäune. So kann auch im eigenen Interesse eine kostenpflichtige verwaltungsrechtliche Anordnung nach § 100 WHG, § 75 WG durch die zuständige Behörde vermieden werden.

 

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