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Haushaltssatzung 2019
H A U S H A L T S S A T Z U N G
DER GEMEINDE BILLIGHEIM
FÜR DAS HAUSHALTSJAHR
2 0 1 9
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000 hat der Gemeinderat der Gemeinde Billigheim am 29.01.2019 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2 0 1 9 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je | 24.814.150 Euro | |
davon im Verwaltungshaushalt | 17.193.950 Euro | |
davon im Vermögenshaushalt | 7.620.200 Euro | |
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von | ||
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von | 2.650.000 Euro |
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 2.000.000 Euro |
§ 3
Die Gemeinde erhebt Grundsteuer nach dem geltenden Grundsteuergesetz. Abweichend vom Grundsteuergesetz werden die Kleinbeträge wie folgt fällig:
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
- am 15. Februar und 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
|
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge; |
350 v. H. |
2. für die Gewerbesteuer auf des Steuermessbetrages. |
350 v. H. |
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund der §§ 81 Abs.2 und Abs.3, 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 in der Zeit von Freitag, den 15. Februar 2019 bis Montag, 25. Februar 2019, je einschließlich, auf dem Rathaus, Zimmer 10, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.02.2019 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Billigheim, 14.02.2019
gez.
Martin Diblik
Bürgermeister