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Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Sattlersäcker", Allfeld
Der Gemeinderat der Gemeinde Billigheim hat am 16.11.2021 in öffentlicher Sitzung dem Entwurf des Bebauungsplans „Sattlersäcker“ zugestimmt und beschlossen, diesen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden parallel gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch beteiligt und über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs informiert.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 b BauGB Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Maßgebend sind der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) und die Begründung mit Anlagen jeweils vom 27.10.2021.
Der Geltungsbereich geht im Einzelnen aus dem Lageplan der Gerst Ingenieure GmbH, Mühlacker vom 27.10.2021 hervor.
Ziel und Zweck der Planung
Der Entwurf des Bebauungsplans sieht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) vor. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden an die vorhandene Topographie angepasst und ermöglichen die Errichtung von Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt über eine Stichstraße mit Wendehammer von der Bernbrunner Straße aus. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der Grundstücke geschaffen werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) erlassen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs findet nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem PlanSiG in der Fassung vom 22.05.2020 statt.
Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG ist der Entwurf auf der Homepage der Gemeinde Billigheim einzusehen.
Hier ist der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung
in der Zeit vom 02.12.2021 bis einschließlich 13.01.2022 einsehbar.
Aufgrund des Pandemie-Geschehens können die Einsichtsnahmen nur nach Terminvereinbarung im Bauamt unter der Rufnummer 06265 9200-42 oder per E-Mail erfolgen.
Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Anregungen beim Rathaus Billigheim, Sulzbacher Straße 9, 74842 Billigheim schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Über diese entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird gebeten, die volle Anschrift anzugeben.
Billigheim, 22.11.2021
gez.
Martin Diblik
Bürgermeister