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Landesfamilienpass- Gutscheinkarten 2023

Die Gutscheinkarten für 2023 können ab sofort im Rathaus, Zimmer 4, von Inhabern des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Dabei ist der Landesfamilienpass vorzulegen.
 
Aufgrund der fortdauernden Coronalage gibt es bei zahlreichen Kooperationspartnern Einschränkungen für einen Besuch oder er ist nur mit Online-Ticket möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind.
 
Bei Abholung der Gutscheinkarten erhalten die Berechtigten einen Flyer des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. In diesem sind alle Angebote aufgeführt, die mit oder auch ohne Gutscheinkarte besucht werden können.
 
2023 sind folgende neue Angebote hinzugekommen:
 

  • Neben Führungen im oberschwäbischen Schloss Aulendorf können Besucherinnen und Besucher mittels modernster Technik tief in frühere Zeiten eintauchen. Mit Tablet oder Smartphone begeben sie sich bei einem medialen Erlebnisparcours virtuell auf die Spuren der damaligen Schlossherren oder lassen sich bei einer Kostümführung mit der „echten“ Gräfin in die höfische Welt entführen. Derzeit findet dort auch die Familienausstellung „Faszination Kristalle“ statt. Mit dem Landesfamilienpass erhalten Familien einen kostenfreien Eintritt. 
  • Roter Turm Bad Wimpfen: Besitzerinnen und Besitzer des Landesfamilienpasses haben die Möglichkeit, den Roten Turm, der als Wehrturm und östlicher Bergfried der Kaiserpfalz fungierte, kostenfrei zu besuchen.
  • Mit dabei sind unter anderem auch wieder die vier großen Freizeitparks im Land: der Europa-Park in Rust, der Erlebnispark Tripsdrill in Cleebronn, das Ravensburger Spieleland in Meckenbeuren sowie der Schwaben Park bei Kaisersbach. Aber auch Freizeitbäder, zahlreiche Klöster, Burgruinen und Schlösser lassen sich mit dem Landesfamilienpass ermäßigt oder kostenfrei besuchen.
  • Eine Vergünstigung wird auch wieder (ausschließlich an der Kasse) in der Wilhelma Stuttgart gewährt. Der Gutschein berechtigt zusammen mit dem Pass in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2023 (Hauptsaison) zum Erwerb einer Familienkarte zum jeweils gültigen Abendtarif anstelle des Normaltarifs.
  • Beim Gutschein für das Blühende Barock erhalten Passinhaberinnen und Passinhaber eine Familien-Eintrittskarte zum Sonderpreis von 22,50 Euro. Die Saison des Blühenden Barocks beginnt am 17. März 2023 und endet am 3. Dezember 2023.
  • Der Gutschein für das Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart ist das ganze Jahr gültig. Passinhaberinnen und Passinhaber können somit einmalig an einem beliebigen Tag im Jahr das Museum kostenfrei besuchen. Auch das Porsche-Museum in Stuttgart hat sein Angebot auf das ganze Jahr ausgeweitet. Es bietet jetzt an einem beliebigen Tag (soweit geöffnet) einmalig einen kostenfreien Eintritt an. Für das Dornier-Museum in Friedrichshafen erhalten Besitzerinnen und Besitzer des Passes mit dem Gutschein einen ermäßigten Eintritt. Erwachsene zahlen 9,50 Euro (statt 12,50 Euro) und Kinder und Jugendliche von sechs bis 16 Jahren haben freien Eintritt.
  • Das Besucherbergwerk Bad Friedrichshall-Kochendorf ist derzeit geschlossen. Ob eine Öffnung 2023 stattfindet, ist unklar. Falls doch, bekommen Landesfamilienpassinhaber mit Gutscheinkarte die Familienkarte um fünf Euro ermäßigt, also für 26 Euro. Für Alleinerziehende beträgt der Eintritt 9,50 Euro und 3,50 Euro je Kind.

Ausgabe des Landesfamilienpasses 2023 – Voraussetzungen
 
Wesentliche neue Nutzergruppe sind Familien aus der Ukraine. Diese sind ALGII berechtigt und können somit – bei entsprechendem Nachweis und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch den Landesfamilienpass erhalten.
 
Neuerung ab dem Jahr 2023 ist die Gleichsetzung von wohngeldberechtigten Familien mit Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
 
Weiter können nur Familien einen Landesfamilienpass beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  2. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  3. Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung.
  4. Familien, die Hartz IV – bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
  5. Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Im Landesfamilienpass sind alle berechtigten Personen einzutragen. Bei Änderungen der berechtigten Personen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen und auszustellen.
 
Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
 
Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden. Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
 
In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbar), können hier eingetragen werden.
 
Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern bzw. einem schwer behinderten kindergeldberechtigen Kind (ab 50%) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorzugehen: der Partner/die Partnerin kann als Begleitperson eingetragen werden.
 
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
 
Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden.
 
Im Landesfamilienpass ist die „Berechtigte Person“ mit Anschrift, sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen. Bei Änderungen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen.
 
Wenn von der Möglichkeit, weitere Begleitpersonen einzutragen, kein Gebrauch gemacht werden soll, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Der neue Pass ist hingegen beim Eintrag weiterer Begleitpersonen neu auszustellen.
 
Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.
 

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