Gemeinde Billigheim

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Schutz gegen Lärmbelästigung

In letzter Zeit vermehren sich die Beschwerden wegen Ruhestörung in der Nacht und am Wochenende. Daher weisen wir auf die Polizeiverordnung Abschnitt I und II der Gemeinde Billigheim vom 24.09.20219 hin.

POLIZEIVERORDNUNG


Gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden Württemberg (POLG) wird mit Zustimmung des Gemeinderats am 22.02.2005 verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Regelungen
§ 1
Begriffsbestimmungen


(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
(4) Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Gegenstände und bauliche Anlagen, die zur zweckdienlichen Benutzung von Straßen oder Anlagen aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Abfall- und Wertstoffbehälter, Spielgeräte und Wartehäuschen sowie Bedürfnisanstalten (öffentliche WC-Anlagen).

Abschnitt II
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Nachtruhe; Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1)Jeder hat sich so zu verhalten, dass in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Schreien oder Grölen, gestört wird.
(2) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3
Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Winterzeit (MEZ) zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr, in der Sommerzeit (MEZ) zwischen 21:00 Uhr und 08:00 Uhr und sonn-und feiertags zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. Die ausgewiesenen Benutzungszeiten an einzelnen Sport- und Spielplätzen sind gesondert zu beachten.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 5
Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr bzw. während der Sommerzeit ab 21 Uhr nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), bleiben unberührt.

§ 6
Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7
Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durch-
fahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen
abzugeben.

Gemeindeverwaltung / Ordnungsamt

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