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Reinigung von Gehwegen
Die Gemeindeverwaltung möchte, aufgrund immer häufiger auftretender Beschwerden über die mangelnde Sauberkeit durch aufkommendes Unkraut und anderen Unrat, auf die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Sauberhaltung und Reinigung der Gehwege, hinweisen.
Gemäß § 4 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 18.09.2001 der Gemeinde Billigheim, ist der Straßenanlieger, d.h. sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer (Mieter und Pächter) dazu verpflichtet, den Gehweg in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Hierunter versteht sich insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub vgl. § 4 Abs. 1.
Bei einseitigen Gehwegen ist nur derjenige Straßenanlieger verpflichtet, an deren Seite der Gehweg verläuft. Sollte auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden sein, so erstreckt sich die Verpflichtung des Straßenanliegers auf eine Fläche von 1,0 m Breite am Rande der Fahrbahn vgl. § 3 Abs. 2.
Hinweis:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung als Straßenanlieger nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen können zur Anzeige gebracht und mit Bußgeldern geahndet werden.
Ordnungsamt der Gemeinde Billigheim