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Bekanntmachung über gesetzliche Regelungen im Gewässerrandstreifen
Aus gegebenen Anlass weist die Gemeinde Billigheim auf folgende Regelungen des Wassergesetzes hin:
Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer eines Gewässers sowie einen Bereich ab der Böschungsoberkante von zehn Metern im Außenbereich und fünf Metern innerhalb der Ortslage, § 29 Abs. 1 Wassergesetz (WG).
Für den vorbeugenden Hochwasserschutz, also zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken sind die gesetzlichen Bestimmungen im Gewässerrandstreifen von besonderer Bedeutung.
Gesetzlich verboten ist im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind
- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten und die jeweiligen Eigentümer sind aufgrund dessen verpflichtet, im Gewässerrandstreifen sämtliche Ablagerungen und Gegenstände wie Holzstapel, Bauschutt, Paletten, Steine, Grünschnitt zu entfernen. Gleiches gilt für bauliche Anlagen wie Treppen, Hütten oder Zäune.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind für wasserführende Gräben inner- und außerorts analog zu beachten, denn diese gelten ebenfalls als Gewässer im Sinne des Wassergesetzes.
Wir fordern daher alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Gewässer oder wasserführende Gräben angrenzen auf, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und entsprechend zu handeln.
Ihre Gemeindeverwaltung