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Landesfamilienpass- Gutscheinkarten 2025
Die Gutscheinkarten für das Jahr 2025 können ab sofort im Rathaus, Zimmer 4, von Inhabern des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Dabei ist der Landesfamilienpass vorzulegen.
Bei Abholung der Gutscheinkarten erhalten die Berechtigten einen Flyer des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. In diesem sind alle Angebote aufgeführt, die mit oder auch ohne Gutscheinkarte besucht werden können.
Ausgabe des Landesfamilienpasses 2025 – Voraussetzungen
Es können Familien einen Landesfamilienpass erhalten, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, und
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Im Landesfamilienpass ist die „berechtigte Person“ mit Anschrift sowie weitere „Begleitpersonen“ und die Kinder mit Namen und Geburtsjahr einzutragen.
Bei Änderungen der berechtigten Personen ist ein neuer Landesfamilienpass zu beantragen.
Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt zu werden. Andernfalls ist ein neuer Pass auszustellen.
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich
Berechtigte Personen
Berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partner/in (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder. Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden (eingetragen bleiben), sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden.
Kind im Sinne des §32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder auch seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung schon vor Vollendung des
25. Lebensjahres eingetreten ist. Hier gibt es keine Altersgrenze.
Als Familie i.S. des Familienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird, d.h. wenn diese wie in einem Familienverband zusammenleben.
Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
Bei getrennten Familien, die das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung gewählt haben, kann ein Elternteil den Landesfamilienpass erhalten, wenn Kindergeldberechtigte Kinder mit Nebenwohnsitz mit ihm zusammenleben. Um eine Doppelförderung auszuschließen, muss in diesen Fällen zusätzlich zum Nachweis der Kindergeldberechtigung eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der Kommune abgegeben werden, dass die Eltern für sich das paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung für das Kind/die Kinder gewählt haben und für den anderen Elternteil weder ein Landesfamilienpass noch eine Gutscheinkarte ausgestellt wurde.
Landesfamilienpassberechtigte sind verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
Begleitperson
In den Pass können neben der „Berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie z.B. der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma oder Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Kinderschutzbund oder Nachbar), können hier eingetragen werden.
Bei Ausflügen können aber gleichzeitig höchstens jeweils zwei der Begleitpersonen die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen.
Bei Verlust darf ein neuer Pass ausgestellt werden, aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil ist.
Nutzung des Passes auch ohne Gutschein
Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration ist eine Liste aller staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.