Gemeinde Billigheim

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Merkblatt zum Vrebrennen von pflanzlichen Abfällen nach Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Verbrannt werden darf…
 
Was:   pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen und die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
 
Wo:    nur auf dem Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind
 
Nur auf Grundstücken im Außenbereich, d.h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
 
nur wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden.

  1. 100 m von Bundes-, Landes- und oder Kreisstraßen
  2. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen

Wann: das ganze Jahr über;
 nicht zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
 nicht bei starkem Wind
 
Wie:    Das Verbrennen größerer Abfallmengen müssen Sie rechtzeitig vorher beim Ordnungsamt der Gemeinde Billigheim (Tel: 9200-24 oder -23) anzeigen.
 
Die Abfälle müssen trocken sein.
 
Die Abfälle müssen in Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
 
Das Feuer muss möglichst raucharm sein. Es dürfen keine Verkehrsbelästigungen, kein gefährlicher Funkenflug und keine erheblichen Belästigungen entstehen.
 
Das Feuer muss ständig von mindestens einer volljährigen Person beaufsichtigt und unter Kontrolle gehalten werden (z.B. durch Pflügen des Randstreifens). Sie muss in der Lage sein, notfalls schnellstmöglichen Feuerwehreinsatz sicher zu stellen.
 
Löschmaterialien (Wasser Waldbrandpatschen) sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
 
Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein.
 
Verbrennungsrückstände müssen sofort in den Boden eingearbeitet werden.
 
Falls Sie andere als auf dem Grundstück angefallene pflanzliche Gartenabfälle verbrennen und somit gegen diese Vorschrift verstoßen, kann gegen Sie eine Geldbuße verhängt werden.
 
Gemeindeverwaltung Billigheim/Ordnungsamt

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