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Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet "Rittersberg Untere Rittwiese"
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Billigheim
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rittersberg Untere Rittwiese – 1. Änderung“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Billigheim hat in öffentlicher Sitzung am 25.10.2022 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Rittersberg Untere Rittwiese – 1. Änderung" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Rittersberg Untere Rittwiese – 1. Änderung" einschließlich der Begrün-dung und Auswirkungsanalyse können im Rathaus der Gemeinde Billigheim während der üblichen Dienst-stunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Billigheim hier eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan-sprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach wer-den unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Billig-heim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Billigheim, den 03.11.2022